Allgemeine
Geschäftsbedingungen (für Selbstfahrer-Mietverträge)
Die Oldtimervermietung - Saxonia (nachfolgend "Vermieter"
genannt) überlässt dem Mieter (nachfolgend "Mieter" genannt)
das Mietfahrzeug entgeltlich zur Selbstnutzung (ohne Fahrer)
durch die berechtigten Fahrer gemäss den mietvertraglich
vereinbarten Bedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen:
1.
Geltung der Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
Mietverträge über Fahrzeuge, die zwischen der
Oldtimervermietung – Saxonia und einem Mieter zustande
kommen. Einzelnen oder mehreren Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Mietvertrages
entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters oder
anderer dritter Personen entfalten keine Wirkung, es sei
denn, der Vermieter hat diesen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
2.
Zustandekommen des Vertrages
Bestellungen verpflichten den Vermieter nicht zum Abschluss
eines Vertrages oder zur Bereitstellung eines Fahrzeuges.
Der Mietvertrag kommt ausschließlich durch schriftliche
Bestätigung des Vertragsabschlusses durch den Vermieter
innerhalb eines schriftlichen Mietvertrages zustande.
Dem Mieter ist bei Abschluss des Mietvertrages bekannt und
bewusst, dass es sich bei dem Mietwagen um ein Fahrzeug
älteren Baujahres, teilweise historischen Fahrzeug handelt,
bei dem das allgemeine Risiko des Ausfalles wegen
Reparaturbedürftigkeit besteht. Diese Besonderheit des
Mietwagens findet in sämtlichen Vertragsbedingungen
besondere Berücksichtigung.
3.
Übergabe des Fahrzeuges
Der Mieter hat sich dem Vermieter gegenüber vor Übergabe des
Fahrzeuges zu legitimieren, sowie eine gültige Fahrerlaubnis
vorzulegen. Anderenfalls ist der Vermieter zur Verweigerung
der Übergabe berechtigt.
Mit rügeloser Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an,
dass er den Mietwagen mit vollständiger Ausrüstung
einschließlich Werkzeug, Verbandkasten und Radiogerät, sowie
ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen in vollgetanktem
Zustand übernommen hat. Weiterhin erkennt der Mieter damit
an, dass ihm die zum Mietwagen gehörigen Fahrzeugpapiere und
sonstige amtlichen Dokumente ordnungsgemäß und vollständig
übergeben wurden. Rügen wegen Beschädigungen und/oder
fehlender Ausrüstung und/oder Dokumente bei Übernahme des
Mietwagens durch den Mieter hat dieser unverzüglich dem
Vermieter anzuzeigen. Das Anzeigerecht des Mieters erlischt,
sobald der Mieter den Mietwagen durch Starten des Motors und
Fahrtantritt in Gebrauch nimmt.
Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten
Zeitpunkt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den
Ausfallschaden zu ersetzen und zwar nach Wahl des Vermieters
entweder in tatsächlicher Höhe oder pauschal bis 3 Monate
vor vereinbartem Mietbeginn 30 % des vereinbarten Entgeltes,
bis 1 Monat vor Mietbeginn 50 % des vereinbarten Entgeltes ,
danach 70 % des vereinbarten Entgeltes und bis 6 Tage vor
Mietbeginn 90 % des vereinbarten Entgeltes. Dem Mieter
bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten.
4.
Fahrzeugbetrieb
Mit Beginn der Nutzung des Fahrzeuges durch den Mieter durch
Starten des Motors und Losfahren nach Fahrzeugübernahme
durch den Mieter trägt der Mieter sämtliche zum Gebrauch des
Mietwagens erforderlichen Kosten. Hiervon ausgenommen sind:
• die Wartung des Mietwagens - bei einer Vermietungsdauer
von mehr als 4 Wochen wird vom Vermieter durchgeführt. Der
Mieter hat dem Vermieter den Wartungsbedarf anzuzeigen.
• Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um
Betrieb oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, hat der Mieter
dieses dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter
darf eine für das Fahrzeug autorisierte Vertragswerkstatt
bis zur Kostenrechnung von 100,00 Euro selbst, bei
Reparaturen im Umfang von mehr als 100,00 Euro nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters
beauftragen.
Der Mieter versichert gegenüber dem Vermieter,
• dass er im Besitz einer für das Führen des gemieteten
Fahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis ist, ihm diese nicht
behördlich oder gerichtlich entzogen wurde oder er aus
anderen Gründen nicht zum Führen eines Fahrzeuges im
Deutschen Straßenverkehr ausgeschlossen ist,
• dass er das Fahrzeug nicht unter Drogen- und/oder
Alkoholbeeinflussung oder anderen die Fahrtüchtigkeit
reduzierende oder ausschließende Mittel (z.B. Medikamente)
führt, beim Fahren sämtliche erforderlichen Voraussetzungen
(z.B. Sehhilfe) erfüllt.
• dass er das Fahrzeug nicht für motorsportliche
Veranstaltungen und Wettkämpfe jeder Art zu benutzt.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche während
der Mietdauer auftretenden Besonderheiten/Mängel/Defekte am
Fahrzeug, dessen Fahr- und Betriebsverhalten spätestens bei
Fahrzeugrückgabe, Besonderheiten/Mängel/Defekte am Fahrzeug,
dessen Fahr- und Betriebsverhalten, die geeignet sind,
Wirkung auf Werthaltigkeit, Verkehrs- und/ oder
Betriebssicherheit Einfluss zu nehmen, unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige gegenüber dem
Vermieter, so ist er zum Ersatz des hieraus resultierenden
Schadens verpflichtet.
Zeigt sich während der Mietdauer eine Besonderheit/Mangel/
Defekt am Fahrzeug, so ist der Mieter verpflichtet, das
Fahrzeug nicht weiter zu nutzen, soweit die Gefahr besteht,
dass eine Weiternutzung zu einer Schadensmehrung oder
Verschlechterung des Zustandes des Fahrzeuges führen könnte
(z.B. bei Öl- oder Kühlwasserverlust). Nutzt der Mieter das
Fahrzeug trotzdem weiter, ist er gegenüber dem Vermieter zum
Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.
5.
Mietpreis und Kaution
Der Mietpreis und die Kosten des Versicherungsschutzes ergeben
sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der
Vermieter ist berechtigt, die Preisliste jederzeit zu
aktualisieren. Für die Geltung der Preisliste ist der Tag
des Abschlusses des Mietvertrages ausschlaggebend.
Der Mieter hat bis spätestens zur Übergabe des Fahrzeuges eine
vom Vermieter festzulegende Kaution zu leisten, die der
Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters gegen den
Mieter, egal aus welchen Rechtsgrund, dient.
Diese Kaution ist grundsätzlich bei Abholung des Fahrzeugs
durch den Mieter in bar zu hinterlegen und wird 2-3 Werktage
nach Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter zurückgezahlt.
Sämtliche Entgelte und Kautionen sind vom Mieter im Voraus zu
leisten. Kommt der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nach, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des
Fahrzeuges zu verweigern bzw. das Fahrzeug vom Mieter
zurückfordern.
Beim Auftreten eines Mangels/Defektes am Mietwagen während der
Mietdauer, der eine weitere Nutzung des Fahrzeuges
ausschließt, ist der Mieter nur zur Minderung des
Mietpreises/ des Entgeltes oder zum Rücktritt vom Vertrag/
Kündigung berechtigt, wenn eine Reparatur des Fahrzeuges
nicht innerhalb einer hierfür angemessener Zeit seit
Kenntnisnahme des Vermieters erfolgt oder der Vermieter dem
Mieter nicht innerhalb hierfür angemessener Zeit seit
Kenntnisnahme des Vermieters ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Wegen die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeug nicht beeinträchtigender
Mängel am Mietwagen besteht kein Minderungs- oder
Rücktrittsrecht des Mieters.
6. Berechtigte Personen
Für ein Zustandekommen des Vertrages muss der Mieter die deutsche
Staatsangehörigkeit und einen ständigen Wohnsitz in
Deutschland besitzen.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag
angegebenen Personen geführt werden. Alle Bestimmungen des
Mietvertrages und sämtliche Verpflichtungen des Mieters
hieraus gelten auch gegenüber dem jeweils berechtigten
Fahrer. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietfahrzeug
entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu
überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung; es sei
denn es erfolgte eine schriftliche Vereinbarung im
Mietvertrag.
Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für sämtliche Schäden,
die dadurch entstehen, dass der Mieter das Fahrzeug einer
unberechtigten Person überlässt.
7.
Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter hat das Fahrzeug mit der höchsten Sorgfalt zu
behandeln und zu führen sowie sämtliche Regeln des
Straßenverkehrs zu beachten.
Der Mieter wurde durch den Vermieter darüber informiert und
aufgeklärt, das bei älteren Fahrzeugen darauf zu achten ist,
dass sich Fahr-, Lenk- und Bremsverhalten von modernen
Fahrzeugen unterscheidet und sie entsprechend sorgsam
geführt werden müssen.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bestmöglich gegen
Diebstahl, Einbruch, Vandalismus und alle weiteren möglichen
substanzschädigenden Einflüssen (z.B. Hagel, Sturm) zu
schützen. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist dieses auch im
Falle des kurzfristigen Aufenthaltes außerhalb des
Fahrzeuges (z.B. an Tankstellen) vollständig zu
verschließen, sämtliche Fenster zu schließen und bei Cabrios
das Verdeck zu schließen.
Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden, die
durch einen Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten
entstehen.
8.
Verhalten bei Unfall
Im Falle eines Unfällen ist der Mieter unabhängig von der
Verschuldensfrage verpflichtet,
• den Vermieter unverzüglich über den Unfall, dessen
Zeitpunkt und Ort zu informieren,
• die Polizei zu verständigen und bis zum Eintreffen
der Polizei und dem Abschluss derer Feststellungen am
Unfallort zu verbleiben,
• Informationen und Beweismittel zum Unfall, dessen
Hergang und Beteiligte zu sammeln, Zeugen zu ermitteln und
sämtliche Informationen und Beweismittel dem Vermieter zur
Verfügung zu stellen,
• ein Unfallprotokoll ( Skizze mit Unfallhergang) zu
erstellen und dem Vermieter zu übergeben,
Der Mieter ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen oder
andere, den Vermieter verpflichtende oder schädigende
Erklärungen oder Handlungen vorzunehmen.
Verursacht der Mieter schuldhaft (jede Form der Fahrlässigkeit
und Vorsatz) einen Verkehrsunfall, ist er dem Vermieter
gegenüber zum Ersatz sämtlicher hieraus entstehender Schäden
verpflichtet. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter
eine Unfallbearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro,
sämtliche Rechtsverfolgungskosten, Reise- und
Transportkosten und weitere anfallende Kosten zu zahlen. Von
Versicherungen erstattete Schadensbeträge und Kosten werden
dem Mieter vom Vermieter erstattet.
9.
Haftung des Vermieters
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus
dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem
Handeln des Vermieters.
Der Vermieter haftet nicht, soweit das Fahrzeug ohne
Verschulden des Vermieters (z.B. Unfall, technischer Defekt)
dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung
gestellt werden kann. In diesem Fall ist der Vermieter
berechtigt, dem Mieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur
Verfügung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der
Mieter ist insoweit nicht zur Minderung des Entgeltes oder
zum Schadensersatz berechtigt. Der Mieter kann ein ihm
angebotenes Ersatzfahrzeug nur dann zurückweisen, wenn es
dem Gebrauchswert des vertraglich vereinbarten Mietwagen
nicht gleichwertig ist oder dem vom Mieter beabsichtigten,
bei Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter bekannt
gegebenen Zweck nicht dienlich ist.
Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter hat dieser innerhalb
einer Ausschlussfrist von 3 Monaten, beginnend ab dem Ende
der Mietdauer, schriftlich gegenüber dem Vermieter geltend
zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht oder nicht
fristgerecht, ist der Mieter mit der Geltendmachung
sämtlicher Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, das
Unterbleiben der Geltendmachung beruht auf grob fahrlässigem
oder vorsätzlichem Handeln des Vermieters.
10.
Untersagte Fahrzeugnutzung
Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen
Veranstaltungen, Wettkämpfen, Testzwecken, zur
Weitervermietung, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie
sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu nutzen.
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die der Vermieter
von einer angemessenen Erhöhung des Mietpreises abhängig
machen kann.
11.
Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug am Tag des Ablaufes
der Mietzeit dem Vermieter am vertraglich vereinbarten Ort
zurückzugeben. Ist kein Rückgabeort vertraglich vereinbart,
so ist das Fahrzeug am Sitz des Vermieters zurückzugeben.
Die Rückgabe kann nur während der üblichen Geschäftszeiten
(bis
21 Uhr)
erfolgen, es sei denn, im Mietvertrag ist eine abweichende
Vereinbarung getroffen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Schäden,
Defekte oder andere Einwirkungen auf das Fahrzeug
unaufgefordert bei Fahrzeugrückgabe mitzuteilen. Unterlässt
der Mieter die Mitteilung, ist er dem Vermieter zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass der
Vermieter den Schaden und/ oder Defekt nicht selbst
feststellen konnte.
Übermäßiger Verschleiß sowie Schäden durch übermäßige
Fahrzeugbeanspruchung gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer
Reifenabnutzung von mehr als 0,7 mm /1000 km ist der Mieter
zu einer angemessenen Zuzahlung gemäss Preisliste bzw.
Mietvertrag verpflichtet.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde
überschritten ist der Mieter verpflichtet, eine
Entschädigung wie folgt zu zahlen:
• bis 4
Stunden Verspätung eine 1/2 Tagesmiete,
• ab 4
Stunden Verspätung eine volle Tagesmiete,
• mehr
als 24 Stunden volle Tagesmiete pro Mehrtag zzgl. dem
Vermieter entstehender Mehrkosten (z.B. wegen nicht
möglicher Weitervermietung)
Sämtliche dem Mieter bei Übergabe an ihn übergebenen
Fahrzeugpapiere und sonstigen Dokumentationen sind dem
Vermieter bei Rückgabe des Fahrzeuges unaufgefordert
zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach,
ist er dem Vermieter zum Ersatz des hieraus resultierenden
Schadens verpflichtet. Bei Verlust ist der Mieter gegenüber
dem Vermieter verpflichtet, sämtliche zur Wiederbeschaffung
bzw. Neuausstellung erforderlichen Kosten zu erstatten.
Das Fahrzeug ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Kommt
der Mieter dieser Pflicht nicht nach, hat er dem Vermieter
die Kosten des Nachtankens in Höhe von 2,00 Euro pro Liter
zzgl. einer Nachtankpauschale in Höhe von 20,00 Euro zu
erstatten.
12.
Fahrzeugversicherung
Das Fahrzeug ist bis zur Mindestdeckungssumme gemäss
Pflichtversicherungsgesetz haftpflichtversichert. Darüber
hinausgehende Schäden Dritter, die während der Mietdauer
entstehen, hat der Mieter unabhängig von seinem Verschulden
und auch im Falle der Haftung aus Betriebsgefahr zu tragen.
Der Mieter stellt den Vermieter bereits jetzt von jeglicher
diesbezüglicher Haftung gegenüber Dritten frei.
Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche am Fahrzeug
während der Mietdauer entstehenden Schäden unabhängig vom
Verschulden des Mieters. Für sämtliche Schäden am
Mietfahrzeug, deren Regulierung von einer Versicherung
übernommen werden, besteht eine Selbstbeteiligung des
Mieters in Höhe von 3.000,00 Euro unabhängig vom Verschulden
des Mieters.
13.
Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten und Parkverstöße
Der Vermieter speichert die personenbezogenen Daten des Mieters
und der weiteren im Mietvertrag genannten Personen sowie
weiterer im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung stehender
Personen für Zwecke der Vertragsdurchführung und weiteren
Zwecken des Vermieters. Eine Weitergabe der Daten erfolgt
nicht.
Wird dem Vermieter bekannt, dass der Verdacht einer während der
Mietdauer begangenen Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat
besteht, ist der Vermieter zur Weitergabe der
personenbezogenen Daten des Mieters und weiterer Personen an
die zuständige Behörde berechtigt. Im Falle eines
Verkehrsunfalls ist der Vermieter auch zur Weitergabe der
personenbezogenen Daten an Unfallgeschädigte ohne Nachweis
deren Berechtigung berechtigt.
Wird der Vermieter durch eine Verwaltungsbehörde wegen eines
während der Mietdauer begangenen Parkverstoßes zur Zahlung
von Verwarnungsgeld-, Bußgeld- oder Kostenbeträgen
herangezogen, so ist der Mieter zur unverzüglichen Zahlung
an die Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Vermieter zur
Zahlung derartiger Beträge im Verhältnis zum Mieter jedoch
nicht verpflichtet. Zahlt der Vermieter auf Verwarnungs-,
Bußgeld- oder Kostenbescheide, so ist der Mieter unabhängig
von seinem Verschulden oder des tatsächlichen Vorliegens
einer Ordnungswidrigkeit zur Erstattung der Kosten an den
Vermieter verpflichtet.
Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter für jeden von ihm zu
bearbeitende Verwaltungsvorgang eine Bearbeitungsgebühr von
30,00 Euro in Rechnung zu stellen. Wendet der Vermieter zur
Abwehr von Ordnungswidrigkeiten- oder Strafvorwürfen
Rechtsverfolgungskosten auf, so ist der Mieter auch in
dieser Höhe unabhängig von seinem Verschulden oder des
tatsächlichen Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit oder
Straftat zur Tragung dieser Kosten verpflichtet.
14.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit vereinbart, der
Sitz des Vermieters.
15. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Eine Änderung oder Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses bedarf zur Wirksamkeit der
Schriftform.
Soweit eine oder mehrere Regelungen des Vertrages oder dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht
verstoßen und/ oder unwirksam sind, bleiben die übrigen
Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt. Unwirksame
oder rechtsverstoßende Vertragsbedingungen werden durch
solche wirksame ersetzt, die dem Willen der Parteien zum
Zeitpunkt des Vertragesabschlusses unter besonderer
Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des Vertrages, der
Besonderheiten des Mietgegenstandes und der gewollten
Regelungen am nächsten kommt. |